Satzung

1. Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Spatzen-Kartell“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 89231 Neu-Ulm und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der

a.) Kameradschaft und Geselligkeit,
b.) Unterstützung der Fußballmannschaft des SSV Ulm 1846 Fußball in sportlicher fairer Hinsicht durch Besuch der Heim- und -soweit möglich- Auswärtsspiele
c.) Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten
d.) Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fanclub


(2) Der Verein distanziert sich von jeglicher Gewalt im Stadion und ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln von einer Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten, Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworbenhaben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Näheres dazu regelt eine gesondert zu erlassende Beitragsordnung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

(3) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu erlassen ist.

(4) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der vier Vorstandsmitglieder im Sinne des § 10 Absatz 1 und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

b) es mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht ausgleicht;

c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;

d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Die betroffene Abteilung des Vereins soll vor einem Ausschluss angehört werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

§ 8 Maßregeln und Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

a) Verwarnungen;

b) Verweise;

c) Suspendierung von Vereinsämtern;
d) Ausschluss aus dem Verein


(2) Die Anordnung der unter Abs 1 lit a)-d) genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt

grundsätzlich durch den Vorstand.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung

zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion

unberührt.

(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion

schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die

Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

3. Abschnitt – Organisation des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe

arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Für ein Vorstandsamt können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die übrigen Vorstandmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere, aber nicht ausschließlich hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die

Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;

d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Vorstände anwesend ist. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, soweit mindestens 5 Vereinsmitglieder zur Versammlung erschienen sind.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Wahl des Vorstands;

b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;

c) Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrates;

d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Berufung von Mitgliedern des Ehrenrates;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Zum Kassenprüfer werden mindestens zwei Mitglieder in der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Kassenprüfer dürfen keim Amt im Vorstand innehaben.

(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und den Kassenbestand. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 14 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Vereinszwecks, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von

Verkehrssicherungspflichten.

§ 15 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Kassier vertretungsberechtigte Liquidatoren, wobei immer zwei vertretungsberechtige Liquidatoren gemeinsam vertreten. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der

Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ehingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.12.2025 errichtet und beschlossen.